Arbeitsordnung

Arbeitsordnung der Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Radiologie in der DRG

(Neufassung vom 25.10.2022)

Präambel

Grundlage für die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist die Satzung der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. § 8(6), nach der der Vorstand zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Arbeitsgemeinschaften bildet. Die Arbeitsgemeinschaft (AG) ist eine Arbeitsgruppe innerhalb der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG).

Gemäß der Präambel ihrer Satzung verpflichtet sich die DRG, die in der Fachgesellschaft vorhandene Vielfalt anzuerkennen, aktiv zu fördern und zu nutzen. Dabei ist auch für die Arbeit der AG die Achtung und Förderung aller Diversitätsdimensionen wie Geschlecht und sexuelle Orientierung/Identität sowie die Anerkennung von Menschen mit Migrationsgeschichte, unterschiedlicher sozialer Herkunft und Alter, unterschiedlicher Religionen oder Weltanschauungen und unterschiedlicher physischer und psychischer Fähigkeiten sowie der äußeren und organisatorischen Dimensionen wie Elternschaft, Erfahrung oder Status innerhalb der beruflichen oder berufspolitischen Organisation unerlässlich. Nur wenn dies gelingt und das Potenzial der Vielfalt innerhalb der Fachgesellschaft von der AG ausgeschöpft wird, kann sie langfristig einen wertvollen Beitrag zu Innovation, technischem Fortschritt und optimaler medizinischer und gesundheitlicher Versorgung der Patientinnen und Patienten in Zeiten des demografischen und gesellschaftlichen Wandels leisten.

§ 1 Name und Zweck

1. Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet unter dem Dach der Deutschen Röntgengesellschaft. Sie trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Radiologie“.

2. Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung der Pädiatrischen Radiologie in Klinik und Forschung sowie Aus-, Weiter- und Fortbildung. Dies umfasst insbesondere die Mitwirkung beim Deutschen Röntgenkongress sowie bei der Erarbeitung von Leitlinien. Die Arbeitsgemeinschaft soll die Deutsche Röntgengesellschaft in speziellen medizinischen und sozioökonomischen Fragen der Pädiatrischen Radiologie beraten.

3. Bei allen Aufgaben und Aktivitäten der AG ist die gezielte Förderung des wissenschaftlichen und klinischen Nachwuchses von besonderer Bedeutung.

4. Die AG kann sich in Abstimmung mit dem Vorstand der DRG mit der Förderung, Einrichtung, Durchführung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen befassen. Die Einrichtung solcher Programme, zu denen ausdrücklich auch Zertifizierungssysteme zählen, bedarf der Zustimmung des Vorstands der DRG.

5. Die AG kann im Sinne der Geschäftsordnung des Vorstandes der DRG Veranstaltungen im Namen der DRG (Forschungsvorhaben, Fort- und Weiterbildung) in Zusammenarbeit mit der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie durchführen und unterstützen.

§ 2 Mitglieder

1. Mitglied der AG können nur Mitglieder der DRG werden. Die Mitgliedschaft ist derzeit beitragsfrei.

2. DRG-Mitglieder können der AG jederzeit über deren Homepage beitreten. Die Bestätigung der Mitgliedschaft wird automatisch generiert.

3. Die Geschäftsstelle übermittelt dem AG-Vorstand regelmäßig eine DSGVO-konforme Mitgliederliste.

§ 3 Vorstand

1. Die Arbeit der AG wird vom Vorstand der AG mit Unterstützung der Geschäftsstelle der DRG organisiert.  Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglied der AG Pädiatrische Radiologie sein.

2. Der Vorstand der AG besteht aus

  • dem/der amtierenden Vorsitzenden,
  • dem/der ehemaligen Vorsitzenden, der/die zugleich Stellvertretende/r Vorsitzende/r ist,
  • dem/der gewählten Vorsitzenden,
  • 2 weiteren Mitgliedern.

3. Im gewählten Vorstand sollen mindestens 2 Kolleginnen vertreten sein. Dem Vorstand soll mindestens je eine Person der Universitätslehrenden, der Krankenhausradiologie, der niedergelassenen Radiologie sowie des wissenschaftlichen oder klinischen Nachwuchses angehören. Wenn diese Zusammensetzung des gewählten Vorstands nicht erreicht werden kann, werden dementsprechend weitere Personen kooptiert.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 gewählte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der/des Vorsitzenden ausschlaggebend.

5. Der Vorstand der AG kann nicht um zusätzliche gewählte, sondern nur um kooptierte Mitglieder erweitert werden.

6. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitglieder der AG für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Wahl und endet mit dem Schluss der übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der/des Vorsitzenden beginnt mit dem Schluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, die 2 Jahre nach ihrer/seiner Wahl stattfindet und endet mit dem Schluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, die vier Jahre nach ihrer/seiner Wahl stattfindet. Die Amtszeit des/der ehemalige/n Vorsitzende/n beginnt mit dem Amtsantritt der/des ihr/ihm nachfolgenden Vorsitzenden und endet mit Ausscheiden des/der amtierenden Vorsitzenden aus diesem Amt.

7. Ehemalige Vorsitzende können nach Ablauf Ihrer Amtszeit nicht erneut für den Vorstand der AG kandidieren.

8. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. In diesem Fall erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Dauer der verbleibenden Amtsperiode.

9. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

10. Der Vorstand berichtet dem Vorstand der DRG einmal jährlich über seine Tätigkeit.

§ 4 Kooptierte Vorstandsmitglieder

1. Der Vorstand der AG kann weitere Personen als kooptierte Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand berufen. Die Zustimmung der AG-Mitglieder und die Zustimmung des DRG-Vorstands zur Kooptierung sind nicht erforderlich.

2. Es werden mindestens ein Vertreter und eine Vertreterin des Forums Junge Radiologie als kooptierte Mitglieder in den Vorstand der AG berufen. Beide sollten sich in der Weiterbildung zum Facharzt / zur Fachärztin befinden.

3. Die Amtsperiode der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der Einsetzung des neuen Vorstandes. Eine erneute Kooptierung ist grundsätzlich möglich, wenn alle Bestimmungen zur Zusammensetzung des Vorstands beachtet werden.

4. Ein kooptiertes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen.

§ 5 Wahl des Vorstandes

1. Bei einer neu gegründeten AG beruft der Vorstand der DRG einen kommissarischen Vorstand der AG bis zur regulären Wahl durch die Mitglieder der AG ein. Die Wahl soll spätestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung vollzogen sein.

2. Der/die gewählte Vorsitzende der AG sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der AG in zwei getrennten Wahlgängen gewählt.  Die Wahl wird elektronisch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in der Zeit vom 15. März bis 31. März durchgeführt. Stimmberechtigt sind alle Personen, die am 10. März Mitglied der AG sind.

3.  Alle AG-Mitglieder können für den Vorstand der AG kandidieren. Kandidaturen sind im selben Wahljahr nur entweder für das Amt der bzw. des gewählten Vorsitzenden oder als weiteres Vorstandsmitglied möglich.

4. Der AG-Vorstand trägt dafür Sorge, dass die AG-Mitglieder sowie das Forum Junge Radiologie und das Netzwerk Diversity@DRG bis zum 15. Januar des Wahljahres per Rundmail über die anstehenden Vorstandswahlen und die Möglichkeit einer Kandidatur informiert werden.

5. Der Wunsch, sich selbst zur Wahl zu stellen, ist bis zum 15. Februar des Wahljahres schriftlich an wahlen@drg.de zu richten. Die Kandidaturen müssen durch den Vorstand der DRG genehmigt werden.

6. Jedes AG-Mitglied kann mit einer Stimme über die Wahl des zukünftigen Vorsitzenden sowie mit zwei Stimmen über die Wahl der beiden weiteren Vorstandsmitglieder abstimmen. Falls die Anzahl der Kandidat:innen der Anzahl der zu vergebenden Positionen entspricht, muss mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen positiv sein, damit ein:e Kandidat:in als gewählt gilt. Falls die Anzahl der Kandidat:innen größer ist als die Anzahl der zu vergebenden Positionen, sind diejenigen Kandidat:innen gewählt,  die die relativ meisten Stimmen erhalten. Die absolute Mehrheit der Stimmen ist nicht erforderlich.

7. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die Stichwahl findet als separate Wahl ebenfalls elektronisch in der Zeit vom 15. bis 30. April statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Losentscheidungen werden im Rahmen der nächsten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung getroffen.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet üblicherweise im jährlichen Wechsel als Präsenzmeeting auf dem Deutschen Röntgenkongress bzw. als Online-Meeting statt. Sollten wegen äußerer Umstände keine Präsenzmeetings möglich sein, findet die ordentliche Mitgliederversammlung online statt.

2. Die Mitgliederversammlung ist für alle Interessierten offen. Bei Abstimmungen und Wahlen sind nur AG-Mitglieder stimmberechtigt.

3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht der/des Vorsitzenden entgegen und beschließt über

  • Anträge von Mitgliedern, die mindestens vier Wochen vorher beim Vorstand in schriftlicher Form eingegangen sind,
  • Anträge des Vorstandes,
  • sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Arbeitsordnung von der Mitgliederversammlung zu bearbeiten sind.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand der AG per E-Mail unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

5. Der Vorstand der AG kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von 25 % aller Mitglieder der AG muss der Vorstand innerhalb der gleichen Frist unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in Präsenz oder als Online-Meeting durchgeführt werden.

6. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende:n, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende:n Vorsitzende:n geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 7 Mittel der AG

1. Die Arbeitsgemeinschaft finanziert sich durch Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen und kann darüber hinaus Mittel beim Vorstand der DRG beantragen.

2. Die Mittel der AG dürfen nur im Sinne der Satzung der DRG verwendet werden.

§ 8 Änderung der Arbeitsordnung / Auflösung der AG

1. Anträge auf Änderung der Arbeitsordnung oder Auflösung der AG müssen mindestens von 51% der Mitglieder der AG unterzeichnet sein. Beschlüsse über Änderungen der Arbeitsordnung oder Auflösung der AG müssen vom Vorstand der DRG genehmigt werden.

2. Ergänzend zu Punkt (1) kann der Vorstand der DRG Änderungen der Arbeitsordnung oder die Auflösung der AG jederzeit beschließen. Die Ablehnung eines Antrags auf Änderung der Arbeitsordnung oder Auflösung der AG durch den Vorstand der DRG bedarf keiner Begründung.

§ 9 Salvatorische Klausel / Inkrafttreten

1. Sollte eine Bestimmung der Arbeitsordnung unwirksam sein, bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

2. Diese Arbeitsordnung ist am 25.10.2022 vom Vorstand der DRG beschlossen worden.

Berlin, den 25.10.2022
Der Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft, Gesellschaft für Medizinische Radiologie und bildgeführte Therapie e.V.